Unsere Arbeit - unsere Ziele

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Was wir wollen

Die Stiftung fördert die Diskussion einer Gesellschaftspolitik nach ökologischen, basisdemokratischen und gewaltfreien Grundsätzen. Die Aufgabe der Stiftung ist es, zwischen unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen und dem grünnahen Spektrum Raum für Diskussion, Begegnung und Austausch zu schaffen. 

Das Ziel unserer inhaltlichen Arbeit ist es, die Menschen in Niedersachsen zu befähigen, sich aktiv an den gesellschaftlichen Prozessen im Land zu beteiligen, sie weiterzuentwickeln und kreative Lösungen für soziale, politische und demokratische Herausforderungen zu erarbeiten. 
Seit 1983 setzen wir unsere satzungsgemäßen Schwerpunkte auf Grundlage von Nachhaltigkeit, Geschlechterdemokratie, Menschenrechten sowie der Einbindung von Kunst und Kultur in die politische Landschaft um. 
Unser Angebot umfasst nichtstaatliche politische Bildung in Form von Vorträgen und Diskussionen, Lesungen, Seminaren, Kongressen und Ausstellungen, u.a. zu folgenden Themen: 

  • Demokratie und Parteien, Menschenrechte und Migration, Feminismus, LSBTI und Zeitgeschichte
  • Bildung und Kultur, Kultur und Politik, Schule und Hochschule
  • Ökologie und Nachhaltigkeit, Energie, Klima, Landwirtschaft und Stadtentwicklung 
  • Wirtschaft und Soziales, Arbeit und Soziales, Commons, Gesundheit, Ökonomie und Finanzen

Als grünennahe Stiftung, getragen vom VNB – Verein niedersächsischer Bildungsinitiativen und B90/Die Grünen ist die Projektarbeit überwiegend operativ organisiert. Wir arbeiten in rechtlicher Selbständigkeit und geistiger Offenheit. Neben eigenen Angeboten finden Projekte auf Antrag auch in Kooperation mit Initiativen, Vereinen und Verbänden aus Niedersachsen statt. Formale Bedingungen und die notwendigen Unterlagen finden sich unter Formulare.

 

Geschichte der Stiftung

Die Stiftung Leben & Umwelt (SLU) wurde 1983 auf Initiative von Hans und Heike Mönninghoff vom Landesverband der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN und dem VNB – Verein Niedersächsischer Bildungsinitiativen gegründet. 
Als politische Stiftung und Bildungswerk mit Sitz und Zuständigkeit in Niedersachsen, ist sie Teil der seit 1997 in Berlin ansässigen föderalen Heinrich-Böll-Stiftung. Die Entwicklung der Stiftung auf Landes- aber auch auf Bundesebene seit 1983 zeigt zahlreiche Veränderungen auf.
Nachdem die GRÜNEN auf Länderebene bereits 1983 über parteinahe Landesstiftungen verfügten, setzten in der Folge Bemühungen ein, eine grünnahe Parteistiftung auch auf Bundesebene zu gründen. Die "Initiative zur Gründung der Heinrich Böll Stiftung" entstand unter maßgeblicher Beteiligung von Politikerinnen und Politikern der GRÜNEN, namentlich Lukas Beckmann und Christa Nickels, verstand sich aber als außerhalb der Partei stehend.

  • Am 14. September 1986 konstituiert sich die sog. alte Heinrich-Böll-Stiftung in Köln.
  • Am 1. Juli 1988 vereinigten sich die 16 Landesstiftungen zur Buntstift-Föderation.
  • Am 26. Juli 1988 wurde der Stiftungsverband Regenbogen e. V. gegründet.
  • Am 15. August 1988 erkannte schließlich der Bundesvorstand der GRÜNEN den Stiftungsverband Regenbogen als die ihm nahestehende politische Stiftung an.
  • 1989 wurde die Frauenanstiftung von Frauen aus der Frauenbewegung initiiert.

Eine bewegte Zeit basisnaher, frauenpolitischer und umweltbewusster Bildungsarbeit beginnt. Doch dem Bundesinnenministerium sind diese Strukturen wenig durchschaubar.
Die Fusion der vier Einzelstiftungen zur neuen Heinrich-Böll-Stiftung wurde auf einer Bundesversammlung der Bündnisgrünen im März 1996 in Mainz mit großer Mehrheit beschlossen. Mit der Anerkennung der föderalen Bundesstiftung sprach sich die Versammlung gleichzeitig für den neuen gemeinsamen Namen Heinrich-Böll-Stiftung aus. Zum 1. Juli 1997 nahm die neue Heinrich-Böll-Stiftung ihre Arbeit am neuen Sitz der Stiftung – den Hackeschen Höfen, im Herzen Berlins – auf.
Als neu formuliertes Thema ist seitdem Geschlechterdemokratie als Querschnitts- und Gemeinschaftsaufgabe in der Satzung festgeschrieben. Die Verpflichtung, sich gegen die Diskriminierung von Schwulen und Lesben einzusetzen, ist genauso berücksichtigt, wie die Priorität migrationspolitischer Fragen.

Satzung

Stiftung Leben & Umwelt/ Heinrich-Böll-Stiftung Niedersachsen

 

Geschäftsordnung

  1. Präambel

 

Diese Geschäftsordnung regelt im Sinne der Satzung der Stiftung Leben & Umwelt/ Heinrich-Böll-Stiftung Niedersachsen insbesondere die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung zwischen dem Stiftungsrat und dem vom Stiftungsrat gewählten Geschäftsführenden Vorstand sowie die Aufgaben der Geschäftsführenden Bildungsreferentin bzw. des Geschäftsführenden Bildungsreferenten und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle. Die Satzung der Stiftung gilt vorrangig und ist daher bei allen Tätigkeiten der handelnden Personen zu beachten.

 

  1. Zuständigkeit und Verantwortung - Verhältnis Stiftungsrat, Geschäftsführender

Vorstand, Geschäftsstelle

 

§ 1 Stiftungsrat

 

  1. Der Stiftungsrat besteht aus 10 Mitgliedern, die gemeinsam den Stiftungsrat bilden.

 

  1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsrat als Vorstand vertreten. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt gem. § 5 Abs. (8) durch die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.

 

  1. Die Stiftungsratsmitglieder wirken in allen Angelegenheiten der Geschäftsführung der Stiftung durch gemeinsame Beratung und Beschlussfassung mit.

 

  1. Der Stiftungsrat tagt mindestens einmal im Quartal oder wenn mindestens drei seiner Mitglieder oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dies verlangen. Die Sitzungen des Stiftungsrats sind i. d. R. nicht öffentlich, Gäste können zugelassen werden.

Beschlussfassungen über Zuschaltung per Video- oder Telefonkonferenz zu einer physisch stattfindenden Zusammenkunft oder ausschließlich virtuelle Zusammenkünfte sind nach Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands zulässig. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt per Handzeichen oder im Chat, bei Wahlen

per digitalem Abstimmungstool.

 

Der Stiftungsrat beschließt i. d. R. auf Grundlage von schriftlichen Beschlussvorschlägen.

 

  1. Der Stiftungsrat wählt nach § 5 Abs. 8 der Stiftungssatzung aus seiner Mitte einen vierköpfigen Geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von einem Jahr. Diese Wahl findet spätestens in der ersten Sitzung eines jeden Kalenderjahres statt. Gewählt sind die Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Dem Geschäftsführenden Vorstand sollen jeweils 2 Mitglieder des Stiftungsrats angehören, die von Bündnis 90/Die Grünen, Landesverband Niedersachsen bzw. vom Verein Niedersächsischer

Bildungsinitiativen e.V. als Mitglieder des Stiftungsrates ernannt wurden.

 

  1. Der Stiftungsrat hat gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Vorstand die Aufgabe das Anfangsvermögen der Stiftung in seinem Wert zu erhalten.

 

  1. Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 der Stiftungsatzung:

 

  • beschließt über die Richtlinien der Verwaltung der Stiftung und beaufsichtigt ihre Umsetzung,
  • beschließt über die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • beschließt bei Kooperationsanfragen über die Verwendung der Stiftungsmittel, die über einen Betrag von 1.250 € hinausgehen können,
  • beschließt über den Entwurf der Jahresplanung, des Haushaltsplans und schreibt den Nachtragshaushalt regelmäßig fort,
  • stellt den Jahresabschluss fest
  • legt der Stiftungsaufsicht rechtzeitig nach Ablauf eines Kalenderjahres den Jahresabschluss vor,
  • beschließt über den Entwurf des Berichts über die Tätigkeit der Stiftung im abgelaufenen Jahr,
  • beschließt die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands,
  • veröffentlicht den Jahresabschluss sowie den Tätigkeitsbericht,
  • beschließt über die Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und über die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenlegung mit anderen Stiftungen, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden kann.

 

 

§ 2 Geschäftsführender Vorstand

 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus 4 gleichberechtigten, vom Stiftungsrat für 1 Jahr gewählten Mitgliedern. Die Wiederwahl ist zulässig.

Jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie handeln gemeinsam für den Stiftungsrat als gesetzliche Vertreter.

 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Beschlussfassungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren sind zulässig, wenn alle Mitglieder zustimmen und vorab den Beschlussvorschlag zur Kenntnis erhalten.

Beschlussfassungen über Zuschaltung per Video- oder Telefonkonferenz zu einer physisch stattfindenden Zusammenkunft oder ausschließlich virtuelle Zusammenkünfte sind nach Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands zulässig.

Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt per Handzeichen oder im Chat, bei Wahlen per digitalem Abstimmungstool.

 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand berät die anstehenden Aufgaben mindestens einmal im Quartal oder wenn 2 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands dies verlangen. Er zieht i. d. R. die Geschäftsführende Bildungsreferentin bzw. den Geschäftsführenden Bildungsreferenten und die Stellvertretung sowie bei Bedarf weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle hinzu. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand beauftragt die Geschäftsführende Bildungsreferentin bzw. den Geschäftsführenden Bildungsreferenten mit der Erstellung der Tagesordnung und der schriftlichen oder per Mail zugestellten Einladungen zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes. Die Einladungen mit der Tagesordnung sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats zur Kenntnis zu geben.

 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand lädt schriftlich oder per Mail zu den Sitzungen des Stiftungsrates ein und leitet die Sitzungen. Die Sitzungsleitung kann auch delegiert werden.

 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand und der Stiftungsrat arbeiten zum Wohle der Stiftung eng zusammen.

 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung im Sinne des § 5 Abs. 1 der Stiftungssatzung und setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um. Er ist insbesondere zuständig für die laufende Haushaltskontrolle. Er entscheidet im Rahmen des Haushaltsplans und kann bei Kooperationsanfragen über die Verwendung der Stiftungsmittel bis zu einem Betrag von 1.250 € beschließen.

Er sorgt für die jeweilige Jahresplanung und den Jahresbericht und bringt den Haushalt der Stiftung im jeweiligen Vorjahr als Entwurf in den Stiftungsrat ein.

 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand berät in allen Angelegenheiten der Stiftung. Er vertritt die Stiftung nach außen. Er kann die Außenvertretung an Mitglieder des Stiftungsrats nach Absprache mit diesen übertragen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle damit beauftragen.

 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und trägt allgemeine Personalverantwortung. Stellenausschreibungen und Auswahlentscheidungen für Personal erfolgen grundsätzlich gemeinsam durch alle Mitglieder des Stiftungsrats.

 

  1. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands hat die Pflicht, den übernommenen und übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Der Geschäftsführende Vorstand ist gesamtverantwortlich.

 

  1. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge und Maßnahmen und sind verpflichtet Bedenken gegen Maßnahmen oder Vorgänge zunächst durch eine Aussprache miteinander zu klären. Gelingt dies nicht, muss der Stiftungsrat beteiligt werden und entscheiden.

 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand informiert den Stiftungsrat regelmäßig über seine Arbeit. Die Sitzungsprotokolle des Geschäftsführenden Vorstandes werden dem Stiftungsrat unverzüglich übermittelt.

 

 

§ 3 Hauptamtliche Geschäftsführung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle führen die laufenden Geschäfte im Auftrag des Stiftungsrats und des Geschäftsführenden Vorstands aus. Sie arbeiten eng mit dem Stiftungsrat und insbesondere mit dem Geschäftsführenden Vorstand zusammen. Sie führen die Entscheidungen des Stiftungsrats und des Geschäftsführenden Vorstands in direkter Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführenden Vorstand aus. Der Geschäftsführende Vorstand kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Weisungen erteilen.

 

  1. Die Geschäftsführende Bildungsreferentin bzw. der Geschäftsführende Bildungsreferent ist verantwortlich für die interne Arbeitsorganisation zur Erledigung sämtlicher übertragener Aufgaben. Sie bzw. er kann – unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibungen - Aufgaben an die Stellvertretung oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegieren und ist ihnen gegenüber diesbezüglich

weisungsbefugt.

 

  1. Aufgaben der Person, die als Geschäftsführende Bildungsreferentin bzw. Geschäftsführende Bildungsreferent tätig ist, sind insbesondere:

 

  • zusammen mit dem Geschäftsführenden Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen und die Haushaltskontrolle zu gewährleisten;

 

  •  sie ist gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Vorstand verantwortlich den Haushaltsplan der Stiftung im jeweiligen Vorjahr als Entwurf in den Stiftungsrat einzubringen und ihn als Nachtragshaushalt jährlich fortzuschreiben;

 

  • sie erstellt den Haushaltsplanentwurf in Absprache mit dem Geschäftsführenden Vorstand selbständig;

 

  • ihr obliegt die laufende Haushaltsführung und die Umsetzung der Jahresplanung auf Grundlage des Haushaltsplans und der Beschlüsse des Stiftungsrates bzw. des Geschäftsführenden Vorstandes. Sie informiert auf jeder Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes und des Stiftungsrates über die aktuelle Haushaltslage;

 

  • sie bereitet den Rechnungsabschluss vor und stellt sicher, dass dieser in der ersten Jahreshälfte des jeweils folgenden Haushaltsjahres durch die von den Länderbildungswerken der Heinrich Böll Stiftung gemeinsam beauftragte Stelle erstellt wird;

 

  • sie stimmt den erstellten Rechnungsabschluss mit dem Geschäftsführenden Vorstand ab und stellt sicher, dass die Rechnungsprüfung durch einen, von allen Heinrich Böll Länderstiftungen beauftragten Wirtschaftsprüfer durchgeführt wird. Der Bericht des beauftragten Wirtschaftsprüfers ist dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Stiftungsrat zu übermitteln;

 

  • sie erarbeitet den Entwurf des Jahresberichts und legt diesen dem Geschäftsführenden Vorstand und danach dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vor;

 

  • sie erstellt für den Stiftungsrat und den Geschäftsführenden Vorstand ein Sitzungsprotokoll zunächst als Entwurf und unterzeichnet dieses zusammen mit der Sitzungsleitung nach Genehmigung;

 

  • sie fasst die Anträge auf Kooperation entsprechend dem Antrags- und Abrechnungsleitfaden regelmäßig in aktualisierten Listen zusammen und macht dies dem Geschäftsführenden Vorstand monatlich zugänglich.

 

  • zusammen mit den anderen Referentinnen und Referenten kann sie über finanzielle Beteiligungen für Maßnahmen mit Kooperationspartnern bis zu einem Betrag von 500,- Euro entscheiden. Die jeweiligen Entscheidungen sind monatlich dem Geschäftsführenden Vorstand zur Kenntnis zu geben. Mehrfachzahlungen an denselben Empfänger innerhalb eines Jahres sind dem Geschäftsführenden Vorstand vorab zur Kenntnis zu geben;

 

  • sie leitet den Stiftungsratsmitgliedern die aktualisierten Listen einschließlich der Entscheidungen des Geschäftsführenden Vorstands sowie die gemeinsamen Entscheidungen der Geschäftsführenden Bildungsreferentin bzw. des Geschäftsführenden Bildungsreferenten und anderen Referentinnen und Referenten über Anträge auf Kooperation vor der nächsten Stiftungsratssitzung zur Kenntnisnahme weiter. Dabei sind auch die Anträge/Projekte, die abgelehnt wurden, zu benennen;

 

  • gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Vorstand übernimmt sie die

Außenvertretung der Stiftung;

 

  1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Pflicht den übernommenen und

übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen.

 

 

§ 4 Sonstige Regelungen

 

  1. Reisekosten

Reisekosten ehrenamtlicher und hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung können nach den geltenden Bestimmungen (Bundesreisekostengesetz usw.) abgerechnet und erstattet werden.

 

  1. Aufwandsentschädigungen

Für Sitzungstage des Geschäftsführenden Vorstandes und des Stiftungsrates wird eine Aufwandsentschädigung pro Sitzungstermin gezahlt. Weitere Sachaufwendungen

(z.B. für Porto, Telefon usw.) sind gesondert abzurechnen.

 

 

Hannover, 3. Mai 2021

(Beschluss des Stiftungsrats auf der Sitzung am 3. Mai 2021)