Wie ist die Situation von Geflüchteten aus der Ukraine?

Wie ist die Situation von Geflüchteten aus der Ukraine in Deutschland? Was ist die EU-Massenzustromrichtlinie? 

Lesedauer: 2 Minuten

Das Schutzverfahren und die Aufnahme von Menschen, die vor dem russischen Angriffskrieg nach Deutschland geflohen sind, läuft anders als bei Menschen, die einen Asylantrag stellen. Sie müssen kein Asylverfahren durchlaufen, stattdessen stellen sie bei der Ausländerbehörde einen Schutzantrag. Ukrainische Staatsangehörige und bestimmte Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine vor dem Krieg geflohen sind und dort z.B. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder einen Schutzstatus hatten (bis Juni 2024 auch diejenigen, die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können), erhalten Schutz auf Grundlage der EU-Massenzustromrichtlinie und bekommen dann nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstiteln nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Lange Zeit konnten sich die Geflüchteten aus der Ukraine den Wohnort frei wählen und z.B. bei Verwandten oder Freund:innen unterkommen. Diese Praxis hat eine schnelle und humane Verteilung und Unterbringung der Geflüchteten ermöglicht. Seit November 2022 Niedersachsen  können aus der Ukraine geflüchtete Menschen nur in Ausnahmefällen in Niedersachsen ihren Wohnsitz nehmen, v.a. wenn sie hier enge Verwandte haben oder einen Arbeitsplatz in Aussicht steht. Ansonsten werden sie auf andere Bundesländer verteilt, die ihre Aufnahmequote noch nicht erfüllt haben. 

Auch aus der Ukraine geflüchtete Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG werden mit einer Wohnsitzauflage für die ersten drei Jahre des Aufenthalts in Deutschland belegt. Diese muss allerdings unter bestimmten Umständen aufgehoben werden, z.B. wenn der Lebensunterhalt mindestens teilweise durch Arbeit gesichert werden kann, wenn eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen wird oder eine Qualifizierungsmaßnahme oder ein Sprachkurs besucht werden soll.

Unmittelbar nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben die Geflüchteten Anspruch auf Bürgergeld und werden durch das Jobcenter bei der Lebensunterhaltssicherung und bei der Arbeitsmarktintegration unterstützt. Gleichzeitig haben sie selbstverständlich auch das uneingeschränkte Recht zu arbeiten.

Die rechtliche und behördliche Praxis im Umgang mit aus der Ukraine geflohenen Menschen zeigt, dass die Aufnahme Schutz suchender Menschen auch besser und ohne weitgehende gesellschaftliche Ausgrenzung organisiert und den Menschen frühzeitig die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht werden kann.